Update 26.11.2024
Wissen Sie, dass Sie auch bei einer vorzeitigen Pensionierung weiterhin AHV-Beiträge zahlen müssen? Insbesondere für Personen mit einem grösseren Vermögen können diese Beiträge erheblich ausfallen.
Die AHV fordert grundsätzlich bis zur ordentlichen Pensionierung im Alter von aktuell noch 64 bzw. 65 Jahren Beiträge ein. Werden keine AHV-Beiträge aufgrund eines Lohnes mehr bezahlt, ändert sich die Berechnungsgrundlage. Dann werden das Vermögen sowie das Teilzeit- oder Renteneinkommen herangezogen. Das gilt für Personen, die weniger als 50% arbeiten oder weniger als 9 Monate im Jahr erwerbstätig sind. In solchen Fällen stuft die AHV als
Nichterwerbstätige ein, und die Beitragspflicht endet erst bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters.
Praxisbeispiel
Ein alleinstehender Unternehmer verkauft seine Firma für mehrere Millionen Franken und lässt sich mit 60 Jahren vorzeitig pensionieren. Nach dem Verkauf bleibt er in beratender Funktion bei seiner ehemaligen Firma in einem 30%-Pensum tätig und engagiert sich ehrenamtlich. Aus dieser Teilzeitbeschäftigung erzielt er ein Einkommen von CHF 30‘000, woraus AHV-Beiträge von CHF 3‘180 zu zahlen sind. Die AHV stuft den Unternehmer aufgrund seines Pensums von weniger als 50% als
Nichterwerbstätigen ein. Seine Renten, Einkommen und Vermögen ergeben zusammen eine Berechnungsgrundlage von CHF 4 Mio., was einen AHV-Beitrag von rund CHF 10‘800 auslöst (siehe Grafik unten). Die bereits auf das Erwerbseinkommen gezahlten Beiträge können auf Verlangen angerechnet werden. Trotzdem besteht aufgrund des Status als
Nichterwerbstätiger es bleibt eine Nachzahlungspflicht in der Höhe von happigen CHF 7‘620.
Grafik zu AHV-Beiträgen für "Nichterwerbstätige"
Die AHV-Beiträge sind progressiv im Verhältnis zum Vermögen geschuldet. Das Maximum liegt bei einem Vermögen von CHF 8.74 Mio. und beträgt CHF 25'700.