Frühpension und AHV-Beiträge

Update 26.11.2024

Wissen Sie, dass Sie auch bei einer vorzeitigen Pensionierung weiterhin AHV-Beiträge zahlen müssen? Insbesondere für Personen mit einem grösseren Vermögen können diese Beiträge erheblich ausfallen.

Die AHV fordert grundsätzlich bis zur ordentlichen Pensionierung im Alter von aktuell noch 64 bzw. 65 Jahren Beiträge ein. Werden keine AHV-Beiträge aufgrund eines Lohnes mehr bezahlt, ändert sich die Berechnungsgrundlage. Dann werden das Vermögen sowie das Teilzeit- oder Renteneinkommen herangezogen. Das gilt für Personen, die weniger als 50% arbeiten oder weniger als 9 Monate im Jahr erwerbstätig sind. In solchen Fällen stuft die AHV als Nichterwerbstätige ein, und die Beitragspflicht endet erst bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters.

Praxisbeispiel

Ein alleinstehender Unternehmer verkauft seine Firma für mehrere Millionen Franken und lässt sich mit 60 Jahren vorzeitig pensionieren. Nach dem Verkauf bleibt er in beratender Funktion bei seiner ehemaligen Firma in einem 30%-Pensum tätig und engagiert sich ehrenamtlich. Aus dieser Teilzeitbeschäftigung erzielt er ein Einkommen von CHF 30‘000, woraus AHV-Beiträge von CHF 3‘180 zu zahlen sind. Die AHV stuft den Unternehmer aufgrund seines Pensums von weniger als 50% als Nichterwerbstätigen ein. Seine Renten, Einkommen und Vermögen ergeben zusammen eine Berechnungsgrundlage von CHF 4 Mio., was einen AHV-Beitrag von rund CHF 10‘800 auslöst (siehe Grafik unten). Die bereits auf das Erwerbseinkommen gezahlten Beiträge können auf Verlangen angerechnet werden. Trotzdem besteht aufgrund des Status als Nichterwerbstätiger es bleibt eine Nachzahlungspflicht in der Höhe von happigen CHF 7‘620.

Grafik zu AHV-Beiträgen für "Nichterwerbstätige"

Die AHV-Beiträge sind progressiv im Verhältnis zum Vermögen geschuldet. Das Maximum liegt bei einem Vermögen von CHF 8.74 Mio. und beträgt CHF 25'700.




Gibt es Planungsspielraum?

Es lohnt sich, frühzeitig verschiedene Optionen zu prüfen, denn eine Frühpensionierung ist aus AHV-Sicht komplexer als man denkt.

Am einfachsten ist es, wenn Sie die Erwerbstätigkeit nicht vollständig aufgeben und Ihr Arbeitspensum auf mindestens 50% der bisherigen Arbeitszeit reduzieren. In diesem Fall werden die AHV-Beiträge weiterhin auf Basis Ihres Einkommens berechnet.

Falls Ihre Planung eine solche Anstellung nicht zulässt, kann eine Vergleichsrechnung angestellt werden. Der Lohn aus reduzierter Tätigkeit muss im Verhältnis zu Ihrem Vermögen eine gewisse Grenze erreichen. Wenn die gezahlten AHV-Beiträge aus Ihrer reduzierten Tätigkeit mindestens der Hälfte der Beiträge entsprechen, sie Sie auf Basis Ihres Vermögens zahlen müssten, gilt die Beitragspflicht als erfüllt.

In unserem obigen Beispiel des Unternehmers wäre somit ein AHV-pflichtiger Lohn von rund CHF 51'000 erforderlich, damit die auf dem Erwerbseinkommen berechneten AHV-Beiträge von CHF 5'400 die Hälfte der vermögensbasierten Beiträge ausmachen.

Für Verheiratete mit einem berufstätigen Ehepartner oder Ehepartnerin ist die Rechnung weniger kompliziert. Es müssen keine eigenen Beiträge bezahlt werden, wenn der Ehemann oder die Ehefrau im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge von CHF 1'028 p.a. bezahlt (doppelter Mindestbeitrag). Dies gilt auch für das Jahr, in welchem die Ehe geschlossen oder geschieden wird.

Finanzplanung

Bei der Planung Ihrer vorzeitigen Pensionierung gibt es neben der AHV-Beitragspflicht weitere wichtige Aspekte zu berücksichtigen. Eine ganzheitliche Sicht auf Ihre finanziellen Möglichkeiten ist entscheidend für eine sorgenfreie Zukunft. Diese Entscheidungen haben eine grosse Tragweite, daher ist es ratsam, frühzeitig eine fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen.

Gerne beraten wir Sie unabhängig bei einem unverbindlichen und kostenlosen Erstgespräch und zeigen Ihnen Ihre Optionen auf.
  

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