Vermögenden Personen drohen bei einer Frühpension hohe AHV-Zahlungen.
Grundsätzlich verlangt die AHV Beiträge bis zum 64. bzw. 65. Altersjahr. Werden keine AHV-Beiträge aufgrund eines Lohnes mehr bezahlt, ändert die Berechnungsgrundlage. Es wird auf das Vermögen und das Teilzeit- oder Renteneinkommen abgestützt. Das gilt für Personen, die weniger als 50% oder weniger als 9 Monate im Jahr arbeiten. Die AHV stuft sie als „Nichterwerbstätige“ ein, und die Beitragspflicht endet erst bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters.
Praxisbeispiel
Ein alleinstehender Unternehmer verkauft seine Firma für einen mehrstelligen Millionenbetrag und tritt mit 60 Jahren kürzer. Nach dem Verkauf bleibt er in beratender Funktion bei seiner ehemaligen Firma mit einem 30%-Pensum tätig und engagiert sich in karitativen Organisationen. Aus dem 30%-Teilzeitjob erzielt er ein Erwerbseinkommen von CHF 30‘000, woraus AHV-Beiträge von CHF 3‘075 abgeführt werden. Von der AHV wird der Unternehmer als „Nichterwerbstätig“ eingestuft. Renten, Einkommen und Vermögen ergeben zusammen eine Berechnungsgrundlage von CHF 4 Mio., was einen AHV-Beitrag von CHF 10‘403.75 auslöst (siehe Tabelle). Die bereits bezahlten Beiträge können angerechnet werden. Trotzdem, es bleibt eine Nachzahlungspflicht in der Höhe von happigen CHF 7‘328.75.
Grafik zu AHV-Beiträgen für "Nichterwerbstätige"
Die AHV-Beiträge sind progressiv im Verhältnis zum Vermögen geschuldet. Das Maximum liegt bei einem Vermögen von CHF 8.4 Mio. und beträgt CHF 23'900.
Gibt es Planungsspielraum?
Es lohnt sich, frühzeitig verschiedene Optionen zu prüfen. Ganz so simpel wie man meinen könnte, ist eine vorzeitige Pensionierung aus AHV-technischer Sicht jedenfalls nicht.
Am einfachsten ist es, wenn Sie die Erwerbstätigkeit nicht ganz aufgeben und das Arbeitspensum auf 50% der üblichen Arbeitszeit reduzieren. Das ist die Mindestgrenze, damit Sie ganz normal mit dem Lohn AHV-Beiträge bezahlen. Wenn Ihre Planung keine so hohe Anstellung zulässt, kann eine Vergleichsrechnung angestellt werden. Die Lohnhöhe aus reduzierter Tätigkeit muss im Verhältnis zu Ihrem Vermögen eine gewisse Grenze erreichen. Sind nämlich die so bezahlten AHV-Beiträge mindestens halb so hoch wie die AHV-Beiträge, die Sie entsprechend Ihrem Vermögen zu zahlen hätten, gilt die Beitragspflicht auch als erfüllt.
Für Verheiratete mit einem berufstätigen Partner ist die Rechnung weniger kompliziert. Bereits ein kleines Einkommen des Partners reicht, damit Sie keine eigenen Beiträge zu zahlen haben. Dies gilt auch für das Jahr, in welchem die Ehe geschlossen oder geschieden wird.
Finanzplanung
Bei der Planung der Frühpension bzw. der Pension gibt es neben der AHV weitere Stellschrauben. Wichtig ist es, eine gesamtheitliche Sicht Ihrer Möglichkeiten zu erstellen. Diese Entscheide sind für eine sorgenfreie Zukunft von hoher Tragweite. Es empfiehlt sich darum, eine fachmännische Beratung in Anspruch zu nehmen.
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