Während der gesetzliche Rahmen in der 1. Säule und in der 3. Säule sehr starr ist, besteht bei der 2. Säule für Selbstständigerwerbende sowie Unternehmerinnen und Unternehmer und Kadermitglieder mit einem höheren Einkommen ein gewisser Handlungsspielraum. Mitarbeitende mit höheren Einkommen möchten häufig so viel wie möglich in ihre berufliche Vorsorge einzahlen. Unmittelbar sparen sie dadurch Steuern. Mittelbar verbessern sie ihre Altersvorsorge.
Im überobligatorischen Bereich in der 2. Säule haben Sie für sich und Ihre Kader-Mitarbeiter eine Vielzahl von Optimierungsmöglichkeiten. Doch welche Lösung ist die richtige für Ihr Unternehmen? Unsere Pensionskassenberatung unterstützt Sie dabei, genau die Vorsorgelösung zu finden, die zu Ihrer Firma und Ihren Führungskräften passt.
Obligatorischer versus überobligatorischer Teil
Im obligatorischen Teil (BVG) der beruflichen Vorsorge besteht kein Spielraum. Dieser umfasst die Löhne zwischen derzeit CHF 25'725 bis 88'200 (Stand 1.1.2024). Gesetzlich ist alles klar festgelegt: Die Löhne werden zu einem Mindestzinssatz verzinst und mit einem aktuell (noch) gültigen Umwandlungssatz von 6.8% in eine Altersrente umgewandelt. Das bedeutet, dass die versicherte Person pro CHF 100'000 Vorsorgeguthaben bei diesem Umwandlungssatz eine Rente von CHF 6'800 pro Jahr erhält.
Bei Lohnbestandteilen über CHF 88'200 haben die Pensionskassen freie Hand und können sowohl den Mindestzinssatz als auch den Umwandlungssatz nach eigenem Ermessen festlegen. Lohnbestandteile über CHF 88'200 gehören zum Überobligatorium. Der Versicherte kann in der Regel aber auch hier nicht direkt mitbestimmen, wie seine Vorsorgegelder angelegt werden. Seine Guthaben werden nicht individuell verwaltet, sondern bilden Teil der Guthaben des Vorsorgewerkes.